Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 40, Nein: 8, Anwesend: 48

Der Kreistag fasst folgenden Beschluss:

 

1.        Der Kreistag nimmt Kenntnis von den Ausführungen der Verwaltung und der Vorstellung der zwei Varianten der raumlufttechnischen Anlagen.

 

2.        Der Kreistag stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu, dass für die stationären raumlufttechnischen Anlagen mit Wärmerückgewinnung ein Förderantrag nur für die Klassenräume (49 Räume) mit Schülern unter 12 Jahren gestellt wird; die Variante „Mobile Luftreinigungsgeräte“ wird nicht weiterverfolgt.

 

Gesamtkosten nur Klassenzimmer für Schüler unter 12 Jahre (ohne Berufsschule Regen und Realschule Zwiesel)

Schule

Klassenzimmer < 12 Jahre

 Anzahl der Klassenzimmer x max. Förderung v. 25.000,00 €            

 Förderung

 Eigenanteil

Realschule Viechtach

12

          300.000,00 €

        240.000,00 €

          60.000,00 €

Gymnasium Viechtach

5

          125.000,00 €

        100.000,00 €

          25.000,00 €

Förderschule Viechtach

9

          225.000,00 €

        180.000,00 €

          45.000,00 €

Realschule Regen

8

          200.000,00 €

        160.000,00 €

          40.000,00 €

Förderschule Regen

9

          225.000,00 €

        180.000,00 €

          45.000,00 €

Gymnasium Zwiesel

6

          150.000,00 €

        120.000,00 €

          30.000,00 €

Summe bei Klassenzimmer < 12 Jahre

49

    1.225.000,00 €

     980.000,00 €

     245.000,00 €

Prozent

 

100,0%

80,0%

20,0%

 

 

-          Gesamtkosten für 49 Klassenzimmer:                                  1.225.000,00 €

-          Förderung:                                                                                980.000,00 €

-          Eigenanteil Landkreis:                                                              245.000,00 €

           

3.        Zusätzlich sind für alle Klassenräume der Schulen, für die der Landkreis Sachaufwandsträger ist, CO2-Messgeräte zur Feststellung des Zeitpunkts einer notwendigen Raumlüftung zu beschaffen.

 

4.        Die Verwaltung wird beauftragt, das zum Vollzug dieses Beschlusses Erforderliche zu veranlassen.