Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 53, Nein: 0, Anwesend: 53

Der Kreistag fasst folgenden Beschluss:

 

1.        Der Kreistag nimmt Kenntnis von den Ausführungen der Verwaltung.

 

2.        Die Geschäftsordnung wird zum 01.05.2021 wie folgt geändert:

 

-          § 31 Abs. 2 entfällt.

 

-          Es wird ein neuer § 33a in der folgenden Fassung eingefügt:

 

§ 33a

Ferienausschuss

 

(1)       Der Kreistag bestimmt als Ferienzeit i. S. d. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 LKrO den 01.08. bis 31.08. eines jeden Jahres.

 

(2)       Für diesen Zeitraum nimmt der Ferienausschuss die Aufgaben des Kreistages, des Kreisausschusses und der beschließenden Ausschüsse wahr (vgl. Art 29 Abs. 2 Satz 2 LKrO).“

 

3.        Nach Art. 106b Abs. 2 Satz 1 LKrO wird die Ferienzeit abweichend von § 33a der Geschäftsordnung des Kreistages für das Jahr 2021 auf insgesamt 3 Monate ausgeweitet und damit ebenfalls vom 01.07.-31.07. sowie vom 01.12.-31.12. festgelegt.

 

4.        Die Ausweitung nach Ziffer 3 besteht unter der auflösenden Bedingung des Entfalls der epidemischen Lage nationaler Tragweite nach dem Infektionsschutzgesetz in entsprechender Anwendung des Art. 106b Abs. 2 Satz 5 LKrO.

 

5.        Die Verwaltung wird beauftragt, das zum Vollzug dieses Beschlusses Erforderliche zu veranlassen.

 

Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig.


Kreisrat Otto Probst war bei der Abstimmung nicht anwesend.