Sitzung: 21.04.2021 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 53, Nein: 0, Anwesend: 53
Der Kreistag fasst folgenden Beschluss:
1. Der Kreistag nimmt Kenntnis von den Ausführungen der Verwaltung.
2. Die Geschäftsordnung wird zum 01.05.2021 wie folgt geändert:
- § 31 Abs. 2 entfällt.
- Es wird ein neuer § 33a in der folgenden Fassung eingefügt:
§ 33a
Ferienausschuss
(1) Der Kreistag bestimmt als Ferienzeit i. S. d. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 LKrO den 01.08. bis 31.08. eines jeden Jahres.
(2) Für diesen Zeitraum nimmt der Ferienausschuss die Aufgaben des Kreistages, des Kreisausschusses und der beschließenden Ausschüsse wahr (vgl. Art 29 Abs. 2 Satz 2 LKrO).“
3. Nach Art. 106b Abs. 2 Satz 1 LKrO wird die Ferienzeit abweichend von § 33a der Geschäftsordnung des Kreistages für das Jahr 2021 auf insgesamt 3 Monate ausgeweitet und damit ebenfalls vom 01.07.-31.07. sowie vom 01.12.-31.12. festgelegt.
4. Die Ausweitung nach Ziffer 3 besteht unter der auflösenden Bedingung des Entfalls der epidemischen Lage nationaler Tragweite nach dem Infektionsschutzgesetz in entsprechender Anwendung des Art. 106b Abs. 2 Satz 5 LKrO.
5. Die Verwaltung wird beauftragt, das zum Vollzug dieses Beschlusses Erforderliche zu veranlassen.
Die Beschlussfassung
erfolgt einstimmig.
Kreisrat Otto Probst war bei der Abstimmung nicht anwesend.