Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 57, Nein: 0, Anwesend: 57

Der Kreistag fasst folgenden Beschluss:

 

1.        Der Kreistag beschließt die Satzung für das Jugendamt des Landkreises Regen in der vorliegenden Fassung. Der Satzungstext in der Anlage ist Gegenstand dieses Beschlusses.

 

2.        Die Satzung ist im Amtsblatt des Landkreises Regen zu bekanntmachen.

 

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, das zum Vollzug dieses Beschlusses Erforderliche zu veranlassen.

 

Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig.


Anlage zu TOP 8

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

 

 

 

 

 

§ 1 Bezeichnung, Aufgaben und Gliederung des Jugendamtes. 19

§ 2 Verwaltung des Jugendamtes. 19

§ 3 Mitglieder des Jugendhilfeausschusses. 19

§ 4 Wahl und Bestellung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses. 20

§ 5 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses. 20

§ 6 Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit 21

§ 7 Form der Beschlussfassung. 22

§ 8 Unterausschüsse. 22

§ 9 Aufwandsentschädigung. 22

 

 

 

 


Satzung

für das Jugendamt des Landkreises Regen

vom 15.07.2020

Aufgrund des Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom
8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2013 (GVBl. S. 454), in Verbindung mit Art. 17 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2012 (GVBl. S. 366), erlässt der Kreistag des Landkreises Regen folgende Satzung:

§ 1 Bezeichnung, Aufgaben und Gliederung des Jugendamtes

(1)     Das Jugendamt führt die Bezeichnung Kreisjugendamt Regen.

(2)     Dem Jugendamt obliegen

1.       die ihm nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), dem AGSG und dem Bayerischen Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG) zugewiesenen Aufgaben,

2.       die ihm nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben.

(3)     Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen (§ 70 Abs. 1 SGB VIII).

§ 2 Verwaltung des Jugendamtes

(1)     Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine Dienststelle des Landratsamtes Regen.

(2)     Die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Jugendamtes werden im Auftrag der Landrätin bzw. des Landrats von der/dem dafür bestellten Leiter/in der Verwaltung des Jugendamtes geführt.

(3)     Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung des Jugendamtes gehören alle Verwaltungsgeschäfte, die regelmäßig oder wiederholt anfallen und nach vorgegebenen Regelungen und Grundsätzen zu behandeln sind, sofern ihnen nicht aufgrund ihrer politischen, finanziellen oder strukturellen Auswirkungen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

(4)     Die Verwaltung unterstützt die/den Vorsitzende/n des Jugendhilfeausschusses bei der Vorbereitung der Sitzungen des Jugendhilfeausschusses und bei der Fertigung der Sitzungsniederschriften.

§ 3 Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1)     1 Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und 10 beratende Mitglieder an. 2 Die Zahl der beratenden Mitglieder vermindert sich um die Zahl eins, wenn der oder die Vorsitzende des Kreisjugendringes dem Jugendhilfeausschuss als stimmberechtigtes Mitglied angehört.

(2)     Die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sind:

1.       der oder die Vorsitzende (Art. 18 Abs. 1 AGSG),

2.       8 Mitglieder des Kreistags (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative SGB VIII)

3.       6 auf Vorschlag der im Kreisgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Kreistag gewählte Frauen und Männer (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).

(3)     Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss neben den in Art. 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 AGSG genannten Mitgliedern nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 9 AGSG je eine Vertreterin oder ein Vertreter

-    der Katholischen Kirche und

-    der Evangelisch-Lutherischen Kirche

an.

§ 4 Wahl und Bestellung der Mitglieder
des Jugendhilfeausschusses


(1)     1 Die dem Kreistag angehörenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses werden durch Beschluss des Kreistages bestellt. 2 Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder werden nach Art. 45 Abs. 3 LKrO gewählt. Abweichend von Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 LKrO erfolgt die Wahl in offener Abstimmung (Art. 17 Abs. 2 Satz 3 AGSG).

(2)     1 Vorschläge für die Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 dieser Satzung werden von den im Kreistag vertretenen Parteien und Wählergruppen abgegeben. 2 Wahlvorschläge für die stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 dieser Satzung können nur durch die im Kreisgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere die Jugendverbände und Wohlfahrtsverbände, abgegeben werden.
4Bei den Wahlvorschlägen und dem Wahlgang soll auf eine ausgewogene Berücksichtigung von Frauen und Männern hingewirkt werden (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 AGSG).

(3)     Für stellvertretende stimmberechtigte Mitglieder gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4)     Die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses (Art. 19 Abs. 1 AGSG) und ihre Stellvertreter/innen werden durch Beschluss des Kreistages bestellt.

§ 5 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

(1)     Der Jugendhilfeausschuss beschließt über Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der dafür im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel und der vom Kreistag gefassten Beschlüsse.

(2)     1 Der Jugendhilfeausschuss soll vor jeder Beschlussfassung des Kreistages in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. 2 Er soll ferner Stellung nehmen vor Entscheidungen des Kreistages und anderer beschließender Ausschüsse, die für die Lebensbedingungen junger Menschen und ihrer Familien und/oder für die Schaffung und Erhaltung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt von Bedeutung sind. 3 Vor der Berufung der Jugendamtsleiterin beziehungsweise des Jugendamtsleiters ist der Jugendhilfeausschuss zu hören.

(3)     Der Jugendhilfeausschuss hat das Recht, an den Kreistag Anträge zu stellen (§ 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII).

(4)     Der Jugendhilfeausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1.       Entwicklung von Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe im Kreisgebiet und für die Vernetzung und koordinierte Zusammenarbeit der bestehenden Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen,

2.       Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie Entwicklung von Problemlösungen,

3.       Entwicklung von Konzepten zur Erhaltung oder Schaffung positiver Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie für eine kinder- und familienfreundliche Umwelt,

4.       Entwicklung und laufende Fortschreibung der örtlichen Jungendhilfeplanung; Vorbereitung der Beschlussfassung über die örtliche Jugendhilfeplanung durch den Kreistag,

5.       Vorberatung des Abschnittes „Jugendhilfe“ des Haushaltsplanes,

6.       Förderung der Träger der freien Jugendhilfe; der Jugendhilfeausschuss kann hierfür Fördergrundsätze oder -richtlinien beschließen,

7.       Beschlussfassung über die öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Kreisgebiet nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 Nr. 1 AGSG; der Jugendhilfeausschuss kann hierfür Anerkennungsgrundsätze oder -richtlinien beschließen,

8.       Erlass einer Geschäftsordnung für den Jugendhilfeausschuss.

§ 6 Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit

(1)     1 Den Vorsitz im Jugendhilfeausschuss führt die Landrätin bzw. der Landrat; sie/er bestimmt ein Mitglied des Kreistages, das im Verhinderungsfall die Vertretung übernimmt.
2 Abweichend von Satz 1 kann die Landrätin bzw. der Landrat ein Mitglied des Kreistages zum beziehungsweise zur Vorsitzenden bestimmen; gleichzeitig bestimmt sie/er ein Mitglied des Kreistages für die Stellvertretung.

(2)     1 Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf zusammen. 2 Er muss einberufen werden, wenn dies ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen und des Beratungsgegenstandes bei dem beziehungsweise der Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses oder bei der Verwaltung des Jugendamtes beantragt. 3 Die Sitzung soll innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.

(3)     Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

(4)     Die stimmberechtigten Mitglieder sind bei der Stimmabgabe an Weisungen und Aufträge nicht gebunden (Art. 20 Satz 2 AGSG).

(5)     1 Die Sitzungen des Ausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen (§ 71 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). 2 Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

(6)     Näheres regelt die Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses.

§ 7 Form der Beschlussfassung

1 Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses werden in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Abstimmenden gefasst. 2 Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 8 Unterausschüsse

(1)     1 Der Jugendhilfeausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse vorberatende Unterausschüsse bilden. 2 Die Arbeitsaufträge legt der Jugendhilfeausschuss fest.

(2)     1 Den Vorsitz eines vorberatenden Unterausschusses soll ein stimmberechtigtes Mitglied des Jugendhilfeausschusses führen. 2 Bei Bedarf sollen weitere Fachleute zu den Sitzungen des Unterausschusses hinzugezogen werden.

(3)     1 Die vorberatenden Unterausschüsse treten nach Bedarf zusammen. 2 Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich.

§ 9 Aufwandsentschädigung

(1)     Für Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen und Angestellte im öffentlichen Dienst, die dem Jugendhilfeausschuss aufgrund ihres Amtes angehören, bemisst sich die Höhe der Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Art. 21 Abs. 3 AGSG).

(2)     Die übrigen Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erhalten für jede Sitzung, an der sie teilnehmen, eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie die Kreistagsmitglieder.

(3)     Die Absätze 1 und 2 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend, wenn sie im Vertretungsfall an Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teilnehmen.

(4)     1 Eine Aufwandsentschädigung erhalten auch die Mitglieder der vorberatenden Unterausschüsse für jede Sitzung des Unterausschusses, an der sie teilnehmen. 2 Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 10 Jugendhilfeplanung

(1)     1 Die Entscheidung über die örtliche Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII obliegt dem Kreistag. 2 Zur Vorbereitung dieser Beschlussfassung hat der Jugendhilfeausschuss

1.       den Bestand an Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe im Kreisgebiet festzustellen,

2.       den Bedarf an Einrichtungen und Diensten unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten im Kreisgebiet für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln,

3.       die zur Befriedigung des Bedarfes notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen und Prioritäten für die Verwirklichung zu entwickeln. 3 Der Jugendhilfeausschuss bedient sich dabei in der Regel der Hilfe eines vorberatenden Unterausschusses und wird von der Verwaltung des Jugendamtes unterstützt; er arbeitet mit den im Kreisgebiet wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe partnerschaftlich zusammen.

(2)     1 An der Jugendhilfeplanung sind die im Kreisgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und ihre Zusammenschlüsse, auch wenn sie nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten sind, in allen Phasen der Planung zu beteiligen. 2 Von einer Beteiligung einzelner Träger kann abgesehen werden, wenn deren Interessen erkennbar nicht betroffen sind oder von einem Verband, dem der Träger angehört, mitvertreten werden. Die Beteiligung beginnt spätestens mit der Erörterung der Ziele und Inhalte der Planung sowie des Planungsverfahrens. 4 Die in Satz 1 genannten Träger sollen regelmäßig über den Fortschritt der Planung und die jeweilige Beschlusslage unterrichtet werden. 5 Ihnen ist Gelegenheit zu geben, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an wichtigen Erörterungen des Jugendhilfeausschusses und gegebenenfalls eines vorberatenden Unterausschusses teilzunehmen.

(3)     1 Im Kreisgebiet wirkende, nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe können an der Planung beteiligt werden. 2 Über eine Beteiligung und deren Form und Umfang entscheidet der Jugendhilfeausschuss.

§ 11 Inkrafttreten

(1)     Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)     Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02.07.2014 außer Kraft.

 

Regen, den 16.07.2020

 

 

 

Rita Röhrl

Landrätin