Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14

Der Jugendhilfeausschuss fasst folgenden Beschluss:

 

3a) Das Kreisjugendamt wendet für die entsprechenden Zeiträume die jeweiligen gemeinsamen Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages und Bayerischen Städtetages zum „Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie in der Kinder- und Jugendhilfe“ vom 24.03.2020 und vom 28.04.2020 und ggf. künftige Empfehlungen an.

 

 

3b) Der erhöhte Betreuungsbedarf am Vormittag wird den im Landkreis Regen gelegenen stationären Einrichtungen der Jugendhilfe auf Antrag mit 10 % des Tagessatzes ab 16.03.2020 (Beginn der Betretungsverbote) zusätzlich vergütet. Die zusätzliche Vergütung wird je Kalendertag gewährt. Die zusätzliche Vergütung wird solange gewährt, als tatsächlich keine anderweitige Vormittagsbetreuung (z.B. Schule, Kindertageseinrichtung, Ausbildungsmaßnahme) stattfindet (evtl. auch wochenweise, falls z.B. eine wochenweise Beschulung erfolgt).

Für Einrichtungen, die das Kreisjugendamt Regen nicht selbst belegt, entscheidet das hauptbelegende Jugendamt.

Bei vom Jugendamt Regen außerhalb des Kreisgebietes belegten Einrichtungen werden die Regelungen des jeweils örtlichen Jugendamtes angewandt.

 

Zusatz zu 3b)

Auf Antrag des Trägers, Vorlage der entsprechenden Nachweise und Vorliegen der übrigen Vor-aussetzungen gem. den Empfehlungen des Landkreis- und Städtetages erfolgt eine Vergütung der zusätzlichen Fachleistungsstunden entsprechend der jeweiligen Qualifikation des zum Einsatz kommenden Personals nach Anhang G zum Rahmenvertrag (Spitzabrechnung).

 

 

3c) Alle Leistungen der Tagespflege des Kreisjugendamtes Regen werden während der Zeit des Betretungsverbotes weitergewährt, sofern das Betreuungsverhältnis an sich weiterbesteht und ein Angebot der Notbetreuung vorgehalten worden ist.

 

 

3d) Die Elternbeiträge für die Kindertagespflege werden für zwei Monate erlassen, sofern keine Notbetreuung in Anspruch genommen worden ist. Darüber hinaus wird die Verwaltung ermächtigt, Elternbeiträge für weitere Zeiten zu erlassen, sofern eine entsprechende Erstattung durch das Land erfolgt (abhängig von der Förderrichtlinie).

Sollte die Notbetreuung in einem geringeren zeitlichen Umfang als gewöhnlich stattgefunden haben, ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren.

 

 

3e) Bei Unterbringung in Einrichtungen der Sozialhilfe lehnt sich der Landkreis Regen an die Regelungen der Sozialhilfe für diese Einrichtung an (s. Schreiben des Bayerischen Bezirketages vom 18.03.2020 sowie vom 20.04.2020).