Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 58, Nein: 0, Anwesend: 59, Befangen: 1

Der Kreistag fasst folgenden Beschluss:

 

1.        Der gewählte Stellvertreter des Landrats erhält für die besondere Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter im Sinne des Art. 53 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) ab 01.05.2020 folgende Leistungen:

 

1.1.   Es wird eine Entschädigung in Höhe von monatlich 1.400,- € im Voraus gewährt.

1.2.   Neben der monatlichen Entschädigung nach Nr. 1.1. erhält der gewählte Stellvertreter des Landrats im Vertretungsfall eine Tagespauschale in Höhe von 115,- € ab dem 1. Tag der Vertretung.

1.3.   Einheitliche Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnungen A gelten mit dem gleichen Vom-Hundert-Satz unmittelbar für die Entschädigung nach Nr. 1.1. und Nr. 1.2.
Werden die Grundgehälter der Besoldungsordnung A mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt der für die Besoldungsgruppe A 14 maßgebliche Vomhundertsatz.

2.        Darüber hinaus wird eine jährliche Sonderzahlung nach Art. 55 KWBG gezahlt.

3.        Reisekosten werden gemäß Art. 56 KWBG nach dem Bayer. Reisekostengesetz erstattet.

 

4.        Die Landkreisverwaltung wird beauftragt, das Einvernehmen mit dem gewählten Stellvertreter des Landrats über die Festsetzung seiner Entschädigung herbeizuführen.


Kreisrat Helmut Plenk ist gem. Art. 43 Abs. 1 LKrO persönlich Beteiligter bei diesem Beschluss und damit von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.