Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 59, Nein: 0, Anwesend: 59

Der Kreistag fasst folgenden Beschluss:

 

1.        Der Kreistag erlässt rückwirkend zum 01.05.2020 in der vorliegenden Fassung (siehe Anlage) die Satzung zur Regelung von Fragen des Kreisverfassungsrechts.

 

2.        Gleichzeitig wird die Satzung zur Regelung von Fragen des Kreisverfassungsrechts vom 07.05.2014, zuletzt geändert durch Satzung vom 26.04.2018, aufgehoben.

 

3.        Die Satzung ist von Frau Landrätin Röhrl auszufertigen und im Amtsblatt des Landkreises Regen bekannt zu machen.

 

4.        Die Verwaltung wird beauftragt, das Erforderliche zum Vollzug dieses Beschlusses zu veranlassen.


Satzung zur Regelung von Fragen des Kreisverfassungsrechts

 

Aufgrund Art. 14a und Art. 17 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, erlässt der Landkreis Regen folgende

 

Satzung:[1]

 

§ 1

 

Der Kreistag besteht aus dem Landrat und 60 Kreisräten.

 

§ 2

 

(1)          Der Kreistag bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

 

a)             den Kreisausschuss, bestehend aus dem Landrat als Vorsitzenden und 12 Kreisräten,

 

b)             den Schul- und Kulturausschuss, bestehend aus dem Landrat als Vorsitzenden und 12 Kreisräten,

 

c)             den Ausschuss für Wirtschafts-, Umwelt – und Tourismusfragen, bestehend aus dem Landrat als Vorsitzenden und 12 Kreisräten,

 

d)            den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 7 Kreisräten, von denen einer vom Kreistag zum Vorsitzenden bestimmt wird.

 

(2)          Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Kreistag selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie an Stelle des Kreistages.

 

(3)          Sondergesetzlich vorgeschriebene Ausschüsse (z.B. Jugendhilfeausschuss) werden vom Kreistag den jeweiligen Gesetzen entsprechend gebildet.

 

(4)          Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

 

§ 3

 

(1)          Die Tätigkeit der Kreisräte erstreckt sich auf die Mitwirkung bei Beratungen und Entscheidungen des Kreistages und seiner Ausschüsse.

(2)          Die Kreisräte erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Entschädigung in Höhe von

80,- €. Sofern die Ladung und Bereitstellung von Sitzungsunterlagen weiterhin in Papierform gewünscht wird, reduziert sich diese Entschädigung auf monatlich 60,- €.

Darüber hinaus wird für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, seiner Ausschüsse und an Fraktionsführerbesprechungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,- € gewährt. Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird das Sitzungsgeld nur einmal gewährt. Mit dem Sitzungsgeld sind auch die im Zusammenhang mit den Sitzungen anfallenden Reisekosten (Fahrtkosten, Auslagen usw.) abgegolten.

 

(3)          Ferner erhalten die Kreisräte für die zur Wahrnehmung des Ehrenamtes notwendige Teilnahme an Sitzungen folgende Ersatzleistungen:

 

1.             Angestellte und Arbeiter den nachgewiesenen Verdienstausfall,

 

2.             selbständig Tätige eine Verdienstausfallentschädigung von 30,- € je Sitzung,

 

3.             Personen, die keine Ansprüche nach Nr. 1 und 2 haben, denen aber im beruflichen und häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, eine Entschädigung von 30,- € je Sitzung.

Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

 

(4)          Absatz 2 Satz 3 gilt auch

 

a)             bei Teilnahme an bis zu sechs Sitzungen der im Kreistag vertretenen Fraktionen/Wählergruppen mit mindestens zwei Kreistagsmitgliedern je Haushaltsjahr, wenn nicht am gleichen Tag eine Sitzung des Kreistages stattfindet;

b)             bei Wahrnehmung von Dienstgeschäften (z.B. Teilnahme an Besprechungen oder anderen Veranstaltungen) im Landkreis, im Auftrag der zuständigen Kreisorgane.

 

(5)          Die Kreisräte erhalten für eine Aufgabenwahrnehmung außerhalb des Landkreises Regen Reisekosten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung.

 

(6)          Darüber hinaus erhalten die Fraktions-/Gruppensprecher für ihre Tätigkeit eine monatliche Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung staffelt sich nach der Zahl der Mitglieder der Fraktion/Gruppe. Sie beträgt bei

 

                                                        2 - 5 Mitgliedern:                             75,- € monatlich

                                                      6 - 10 Mitgliedern:                          100,- € monatlich

        11 - 20 Mitgliedern:                          125,- € monatlich

bei mehr als 20 Mitgliedern:                           150,- € monatlich

 

(7)               Zur Bestreitung des sachlichen und personellen Aufwands, der den im Kreistag vertretenen Parteien und Wählergruppen im Rahmen ihrer Arbeit für die Vertretungsorgane des Landkreises entsteht, erhält jede dieser Parteien und Wählergruppen einen pauschalen Zuschuss von 100,- € je Kreistagsmitglied und Haushaltsjahr.

§ 4

 

(1)          Die Inhaber kommunaler Ehrenämter des Landkreises haben Anspruch auf eine angemessene, monatlich im Voraus zu zahlende Entschädigung.

 

(2)          Die Entschädigung beträgt für

den Kreisheimatpfleger                         mtl. 500,- €

den Kreissportbeauftragten                   mtl. 350,- €

den Leiter des Medienzentrums            mtl. 600,- €

den Seniorenbeauftragten                     mtl. 250,- €

den Behindertenbeauftragten                mtl. 250,- €

 

(3)          Mit der Entschädigung sind die Reisekosten für Dienstreisen und Dienstgänge im Landkreis abgegolten. Für Dienstreisen, die mit schriftlicher Dienstreisegenehmigung des Landratsamtes außerhalb des Landkreises durchgeführt werden, gilt § 3 Abs. 5 Satz 1 entsprechend.

§ 5

 

Die Vorschriften des § 3 Abs. 5 gelten für ehrenamtlich tätige Kreisbürger, die nicht Kreistagsmitglieder sind und kein kommunales Ehrenamt im Sinne des § 4 ausüben, entsprechend. Ausgenommen sind Tätigkeiten für deren Entschädigung sondergesetzliche Regelungen bestehen (z.B. Ausübung eines Amtes zum Vollzug des Landkreiswahlgesetzes, des Bayer. Jagdgesetzes, des Bundesbaugesetzes, des Naturschutzgesetzes udgl.).

 

§ 6

 

Kreisräte, Inhaber kommunaler Ehrenämter des Landkreises und sonstige ehrenamtlich tätige

Kreisbürger, die in Ausübung ihres Ehrenamtes einen Sachschaden erleiden, erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der Sachschadensrichtlinien für Staatsbedienstete in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Schaden nicht durch eine private oder gesetzliche Versicherung gedeckt ist und keine Ersatzansprüche privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur gegen Dritte bestehen. Der Landkreis schließt für die Mitglieder des Kreistages eine sogenannte Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung ab.

 

§ 7

 

(1)          Der Landrat ist Vorsitzender des Kreistages und seiner Ausschüsse, soweit nicht § 2 Abs. 1 etwas anderes bestimmt, sowie Leiter der Kreisverwaltung (Art. 33, 34 LKrO). Er ist Beamter auf Zeit (Art. 31 LKrO).

 

(2)          Der Kreistag wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit einen Stellvertreter des Landrats in geheimer Wahl. Der gewählte Stellvertreter ist Ehrenbeamter des Landkreises (Art. 32 LKrO)

 

(3)          Der Kreistag bestellt aus seiner Mitte bis zu 3 weitere Vertreter des Landrats. Die Bestellung erfolgt durch Beschluss. Die bestellten Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.

 

(4)          Die Reihenfolge der Stellvertretung regelt der Kreistag in seiner Geschäftsordnung (Art. 40 LKrO).

§ 8

 

(1)          Der gewählte Stellvertreter erhält im Voraus eine Entschädigung in Höhe von monatlich 1.400,- €.

Neben der monatlichen Entschädigung erhält der gewählte Stellvertreter des Landrats im Vertretungsfall eine Tagespauschale in Höhe von 115,- € ab dem 1. Tag der Vertretung. Einheitliche Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsordnungen A gelten mit dem gleichen Vom-Hundert-Satz unmittelbar für die monatliche Entschädigung und die Tagespauschale.

 

Werden die Grundgehälter der Besoldungsordnung A mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen geändert, gilt der für die Besoldungsgruppe A 14 maßgebliche Vomhundertsatz.

 

Darüber hinaus wird eine jährliche Sonderzahlung nach Art. 55 KWBG gezahlt. Reisekosten werden gemäß Art. 56 KWBG nach dem Bayer. Reisekostengesetz erstattet mit der Maßgabe, dass die Reisekostenvergütung nach den für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen ist.

 

(2)          Der 1. bestellte weitere Vertreter des Landrats erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 600,- € im Voraus, der 2. bestellte weitere Vertreter eine monatliche Entschädigung in Höhe von 400,- € im Voraus und der 3. bestellte weitere Vertreter erhält eine Entschädigung in Höhe von 300,- € im Voraus.

Neben der monatlichen Entschädigung wird für die weiteren Vertreter im Vertretungsfall eine Tagespauschale in Höhe von 115,- € ab dem 1. Tag der Vertretung gezahlt. Die Dynamisierung der monatlichen Entschädigung und der Tagespauschale sowie die Erstattung von Reisekosten erfolgt entsprechend der Regelung für den gewählten Stellvertreter des Landrats.

 

(3)          Der vom Landrat als Vertreter im Amt bestellte juristische Beamte oder ein Beamter mit der Befähigung für die 4. Qualifikationsebene des Landratsamtes erhält eine monatliche

Entschädigung von 180,- €

Die Dynamisierung der monatlichen Entschädigung sowie die Erstattung von Reisekosten erfolgt entsprechend der Regelung für den gewählten Stellvertreter des Landrats.


 

§ 9

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.05.2020 in Kraft und wird im Amtsblatt des Landkreises Regen bekannt gemacht.

 

Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des Kreisverfassungsrechts vom 07.05.2014, zuletzt geändert durch Satzung vom 26.04.2018, außer Kraft.

 

 

Regen, den 05.05.2020

Landkreis Regen

 

 

 

 

Röhrl

Landrätin

 



[1] Die in dieser Satzung in männlicher Form gewählten Bezeichnungen dienen der Lesbarkeit und schließen auch die weiblichen Vertreter und die Personengruppe Divers der entsprechenden Ämter bzw. Berufsgruppen ein.