Sitzung: 05.05.2020 Kreistag
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 59, Nein: 0, Anwesend: 59
Der Kreistag fasst folgenden Beschluss:
Für die Wahlperiode 2020 – 2026 gibt sich der Kreistag des Landkreises Regen folgende Geschäftsordnung:
Vorbemerkung
(Die entsprechend der gesetzlichen Formulierung der Landkreisordnung in
dieser Geschäftsordnung in männlicher Form gewählten Bezeichnungen dienen der
Lesbarkeit der Geschäftsordnung und schließen auch die weiblichen Vertreter und
die Personengruppe Divers der entsprechenden Ämter bzw. Berufsgruppen ein.)
Inhaltsübersicht
I. Teil
Allgemeines
§
1 Umfang
der Verwaltung des Landkreises
§ 2 Organe
des Landkreises
§ 3 Kreistag
§ 4 Zuständigkeiten
§ 5 Beschlussfassung
§ 6 Allgemeine
Pflichten der Kreisräte; Verlust des Amtes
II. Teil
Sitzungen
§ 7 Sitzungszwang,
Teilnahme- und Abstimmungspflicht
§ 8 Ausschluss
wegen persönlicher Beteiligung, beschränktes Vertretungsrecht
§ 9 Aufwandsentschädigung
§
10 Zusammensetzung des
Kreistags, Anzahl der Sitzungen
§
11 Öffentliche Sitzungen
§
12 Ausschluss der
Öffentlichkeit
§
13 Nichtöffentliche Sitzungen
§
14 Form der Sitzung
III. Teil
Geschäftsgang
§
15 Ladung
§
16 Tagesordnung
§
17 Antragstellung
§
18 Beiziehung von Bediensteten
des Landratsamts
§
19 Sitzungsablauf
§
20 Vorsitz, Handhabung der
Ordnung
§
21 Beschlussfähigkeit
§
22 Beratung
§
23 Beschlüsse, Wahlen
§
24 Abstimmung
§
25 Anfragen
§
26 Niederschrift
§
27 Einsichtnahme durch
Kreisräte, Abschriften
§
28 Einsichtnahme durch
Kreisbürger
IV.
Teil
Kreistag
§
29 Zuständigkeit des Kreistags,
Fraktionen
V
.Teil
Ausschüsse
§
30 Vorarbeit für den Kreistag
durch den Kreisausschuss
§
31 Weitere Zuständigkeit des
Kreisausschusses
§
32 Einberufung des
Kreisausschusses
§
33 Bestellung des
Kreisausschusses
§
34 Jugendhilfeausschuss
§
35 Rechnungsprüfungsausschuss
§
36 Weitere beschließende oder
beratende Ausschüsse
(einschließlich
Werkausschuss)
§
37 Geschäftsgang der Ausschüsse
VI.
Teil
Landrat
und Stellvertreter
§
38 Zuständigkeit des Landrats
§
39 Einzelne Aufgaben des
Landrats
§ 40 Vollzug
des Haushaltsplans; überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
§
41 Dringliche Anordnungen und
unaufschiebbare Geschäfte
§
42 Delegation von Aufgaben und
Befugnissen auf Personal des Landratsamts
§
43 Vollzug der Staatsaufgaben
§
44 Stellvertreter des Landrats
VII.
Teil
Landratsamt
§
45 Landratsamt
VIII.
Teil
Schlussbestimmung
§
46 In Kraft treten
Geschäftsordnung des Kreistages des Landkreises Regen
Der Kreistag des Landkreises Regen erlässt aufgrund des Art. 40 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) die folgende Geschäftsordnung:
I.
Teil
Allgemeines
§ 1
Umfang der Verwaltung des Landkreises
(1)
Die Verwaltung des Landkreises erstreckt sich
auf alle auf das Kreisgebiet
(Art. 7 LKrO) beschränkten öffentlichen Aufgaben, die über die Zuständigkeit
oder das Leistungsvermögen der kreisangehörigen Gemeinden hinausgehen, soweit
es sich nicht um Staatsaufgaben handelt (Art. 4 LKrO).
(2)
Die Verwaltungstätigkeit im Landkreis muss mit
dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der Bayerischen Verfassung
und den Gesetzen im Einklang stehen. Sie darf nur von sachlichen
Gesichtspunkten geleitet sein
(Art. 50 LKrO).
§ 2
Organe des Landkreises
(1) Die Verwaltung des Landkreises (Art. 22 LKrO) erfolgt für alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises durch
1. den Kreistag (Art. 23 LKrO),
2. den Kreisausschuss (Art. 26 LKrO),
3. den Jugendhilfeausschuss (§ 70 Abs. 1 und § 71 SGB VIII, Art. 17 ff AGSG),
4. den Rechnungsprüfungsausschuss (Art. 89 Abs. 2 LKrO)
5. weitere Ausschüsse (Art. 29 LKrO),
6. den Landrat (Art. 34, 38 Abs. 2 LKrO)
Das Landratsamt ist bezüglich der Verwaltung des Landkreises
Kreisbehörde
(Art. 37 Abs. 1 S. 1 LKrO).
(2)
Die Verwaltung
der Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde
(Kreisverwaltungsbehörde, Art. 1 S. 2 LKrO) erfolgt durch das Landratsamt in
seiner Eigenschaft als Staatsbehörde (Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO). Diese Aufgaben
sind der Behandlung durch den Kreistag und die Ausschüsse entzogen.
§
3
Kreistag
Der Kreistag ist die durch Wahlen berufene Vertretung der Kreisbürger (Art. 23 LKrO). Er überwacht die gesamte Kreisverwaltung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Art. 5, 51 LKrO) und des übertragenen Wirkungskreises (Art. 6, 53 LKrO).
§
4
Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten des Kreistags, der Ausschüsse und des Landrats richten sich nach den Gesetzen und den folgenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.
§
5
Beschlussfassung
(1)
Die Willensbildung des Kreistags und der
Ausschüsse erfolgt durch Beratung und Beschlussfassung.
(2) Jede Beschlussfassung setzt einen Antrag eines Kreistagsmitglieds voraus.
§
6
Allgemeine
Pflichten der Kreisräte,
Verlust
des Amtes
(1)
Die Kreisräte sind ehrenamtlich tätig (Art. 13, 24 Abs. 2 S. 3 LKrO).
Sie sind zur gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten verpflichtet (Art.
14 Abs. 1 LKrO). Sie haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn,
dass es sich um Mitteilungen im amtlichen Verkehr oder um Tatsachen handelt,
die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen
(Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LKrO). Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim
zuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
LKrO). Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamts fort
(Art. 14 Abs. 2 Satz 4 LKrO).
(2)
Kreisräte dürfen ohne Genehmigung
über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder
vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben (Art. 14
Abs. 3 Satz 1 LKrO).
(3)
Schuldhafte Zuwiderhandlungen
gegen Verpflichtungen der Absätze 1 und 2 können durch den Kreistag im
Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro, bei unbefugter
Offenbarung personenbezogener Daten bis zu fünfhundert Euro, geahndet werden (Art.
14 Abs. 4 LKrO).
(4)
Auf die übrigen Bestimmungen des
Art. 14 Absätze 2 bis 4 LKrO wird hingewiesen.
(5)
Die Kreisräte können außer der Teilnahme an den
Beratungen und Abstimmungen Geschäfte nur übernehmen, soweit sie ihnen vom
Kreistag, einem Ausschuss oder dem Landrat ausdrücklich zur Bearbeitung oder
Erledigung übertragen sind
(Art. 42 Abs. 1 S. 1 LKrO).
(6)
Das Amt eines Kreisrats endet mit
dem Ablauf der Wahlzeit (Art. 23 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes –
GLKrWG). Abgesehen davon verliert ein Kreisrat sein Amt, wenn er die
Wählbarkeit in den Kreistag verliert (Art. 48 Abs. 1 GLKrWG).
II. Teil
Sitzungen
§
7
Sitzungszwang,
Teilnahme- und Abstimmungspflicht
(1) Der Kreistag beschließt nur in Sitzungen (Art. 41 Abs. 1 LKrO).
(2) Die Kreisräte sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte (auch als Verbandsräte in Zweckverbänden) zu übernehmen und auszuüben. Im Kreistag, im Kreisausschuss und in den weiteren Ausschüssen darf sich niemand der Stimme enthalten. (vgl. auch Art. 42 LKrO).
(3) Gegen die Kreisräte, die sich ihren Verpflichtungen nach Absatz 2 ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Kreistag Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen (Art. 42 Abs. 2 LKrO). Die Entscheidung, ob die Entschuldigung genügt, obliegt dem Kreistag.
§
8
Ausschluss
wegen persönlicher Beteiligung,
beschränktes
Vertretungsrecht
(1) Mitglieder des Kreistags können an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihnen selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied des Kreistags in anderer als öffentlicher Eigenschaft (als Amtsperson) ein Gutachten abgegeben hat (Art. 43 Abs. 1 LKrO). Mitglieder des Kreistags, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen und für Beschlüsse, mit denen der Kreistag eine Person zum Mitglied eines Ausschusses bestellt oder sie zur Wahrnehmung von Interessen des Landkreises in eine andere Einrichtung entsendet, dafür vorschlägt oder daraus abberuft.
(3) Ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, entscheidet der Kreistag ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten (Art. 43 Abs. 3 LKrO); er trifft dabei eine Rechtsentscheidung. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Kreisrats an der Abstimmung hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur dann zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war (Art. 43 Abs. 4 LKrO).
(4) Kreisräte dürfen Ansprüche Dritter gegen den Landkreis nur als gesetzliche Vertreter geltend machen (Art. 44 LKrO).
§
9
Aufwandsentschädigung
(1) Die Kreisräte und sonstigen ehrenamtlich tätigen Kreisbürger haben Anspruch auf angemessene Entschädigung und Ersatzleistungen (Art. 14 a LKrO). Sie richten sich nach der Satzung über die Entschädigung der Kreisräte und der sonstigen ehrenamtlich tätigen Kreisbürger.
(2) Soweit die Entschädigung und/oder die Ersatzleistung abhängig ist von einer Teilnahme an einer Sitzung, erfolgt der Nachweis hierüber durch Eintragung in die Anwesenheitsliste, durch Namensaufruf oder Feststellung in die Niederschrift.
§
10
Zusammensetzung
des Kreistags,
Anzahl
der Sitzungen
(1)
Der Kreistag des Landkreises Regen besteht aus
dem Landrat und 60 Kreisräten
(Art. 24 LKrO).
(2) Zeitpunkt und Zahl der Kreistagssitzungen richten sich nach dem Bedarf (wie es der ordnungsgemäße Geschäftsgang erfordert).
(3) In dringenden Fällen kann der Kreistag zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden. Er ist einzuberufen, wenn es der Kreisausschuss oder ein Drittel der Kreisräte unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes beantragt (Art. 25 Abs. 2 LKrO).
§
11
Öffentliche
Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Kreistags sind grundsätzlich öffentlich (Art. 46 LKrO).
(2) Zu den öffentlichen Sitzungen hat jedermann Zutritt, soweit Platz vorhanden ist. Erforderlichenfalls wird die Zulassung durch Ausgabe von Platzkarten geregelt. Für die Medien müssen stets Plätze freigehalten werden.
(3) Zuhörer haben kein Recht, in irgendeiner Form in den Gang der Verhandlungen einzugreifen. Sie können, wenn sie die Ordnung stören, durch den Vorsitzenden ausgeschlossen werden (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 LKrO).
(4) Aufnahmen in Ton oder Bild sind nach vorheriger Zustimmung des Vorsitzenden und des Kreistags nur erlaubt, soweit dadurch die Ordnung nicht gestört wird; Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Vorsitzende kann die Aufnahmedauer zur Sicherstellung eines geordneten Sitzungsablaufs beschränken. Sitzungsteilnehmer können verlangen, dass während ihres Redebeitrags Aufnahmen unterbleiben. Aufnahmen von Zuhörern bedürfen ihrer vorherigen Einwilligung.
§
12
Ausschluss
der Öffentlichkeit
(1) Der Kreistag schließt die Öffentlichkeit von der Sitzung aus, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche einzelner der öffentlichen Behandlung entgegenstehen (Art. 46 Abs. 2 LKrO).
(2) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 LKrO).
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der Landrat oder ein von ihm Beauftragter der Öffentlichkeit in einer späteren öffentlichen Kreistagssitzung oder in anderer geeigneter Weise bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (vgl. Art. 46 Abs. 3 LKrO).
§
13
Nichtöffentliche
Sitzungen
Grundsätzlich sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln:
1. Grundstücksangelegenheiten,
2. Vergabe von Bau- und sonstigen Aufträgen und Konzessionen,
3. Personalangelegenheiten,
4. Sparkassenangelegenheiten,
5.
Angelegenheiten, die dem Steuer- oder Sozialgeheimnis
unterliegen,
es sei denn, dass im Einzelfall Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner nicht entgegenstehen (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 LKrO).
§
14
Form
der Sitzung
Die äußere Form der Sitzungen ist würdig zu gestalten. Die Kreisräte sind gehalten, diesem Grundsatz Rechnung zu tragen.
III. Teil
Geschäftsgang
§
15
Ladung
(1)
Die
Einberufung der Kreistagssitzungen erfolgt durch den Landrat (Art. 25 LKrO).
(2)
Die
Kreisräte werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem
Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer
elektronischen Einladung wird die Tagesordnung als nicht veränderbares Dokument
durch E-Mail oder, soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder
berechtigte Ansprüche Einzelner dies erfordern, durch De-Mail oder in
verschlüsselter Form versandt. Eine elektronische Ladung ist auch möglich über
den E-Mail-Versand eines Links, über den ein nicht veränderbares Dokument in
einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich
(Kreistagsinformationssystem) geöffnet werden kann. Das Einverständnis für die
elektronische Ladung ist schriftlich gegenüber dem Landrat zu erklären; es ist
jederzeit widerrufbar.
(3)
Bei
Versendung durch einfachen Brief gilt die Ladung spätestens am 3. Tag nach der
Aufgabe zur Post als zugegangen. Im Falle der elektronischen Ladung geht die
Tagesordnung zu, wenn sie im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei
seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu
rechnen ist. Für den Nachweis des Zugangs einer De-Mail genügt die
Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 8 des De-Mail-Gesetzes.
(4)
Die Ladung
hat den Kreisräten spätestens am 7. Tage vor der Sitzung zuzugehen. In
dringenden Fällen kann diese Frist bis auf den 3. Tag vor der Sitzung abgekürzt
werden.
(5)
Der
Tagesordnung sollen weitere Unterlagen beigefügt werden, wenn und soweit dies
für die Vorbereitung der Beratungen notwendig ist und Gesichtspunkte der
Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Die weiteren Unterlagen können
schriftlich oder elektronisch in einem technisch individuell gegen Zugriffe
Dritter geschützten Bereich (Kreistagsinformationssystem) zur Verfügung
gestellt werden. Hat der Kreisrat sein Einverständnis zur elektronischen Ladung
erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur in elektronischer
Form bereitgestellt.
§
16
Tagesordnung
Die Tagesordnung der Kreistagssitzungen wird vom Landrat aufgestellt.
§
17
Antragstellung
(1) Anträge, die in einer Kreistagssitzung behandelt werden sollen, können nur von Mitgliedern des Kreistags gestellt werden. Sie sind schriftlich und nach Möglichkeit elektronisch beim Landrat einzureichen und ausreichend zu begründen. Sie müssen spätestens bis zum 10. Tag vor der Sitzung beim Landrat eingereicht werden.
(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn entweder die Angelegenheit dringlich ist und der Kreistag der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder sämtliche Mitglieder des Kreistags anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. Anträge nach Satz 1, die noch Ermittlungen und Prüfungen, Beiziehung von Akten oder die Befragung nicht anwesender Sachbearbeiter oder sonstiger Personen notwendig machen, werden bis zur nächsten Sitzung zurückgestellt.
(3) Nicht der Schriftform bedürfen
1. Anträge zur Geschäftsordnung wie z.B.
a) Schließung der Rednerliste,
b) Schluss der Beratung und sofortige Abstimmung,
c) Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
d) Nichtbehandlung eines Tagesordnungspunktes (Gegenstandes),
e) Verweisung in einen Ausschuss,
f) Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
g) Verweisung eines Tagesordnungspunktes auf eine nichtöffentliche Sitzung
h)
Einwendungen zur Geschäftsordnung,
2. einfache Sachanträge wie z. B.
a) Änderungsanträge während der Debatte,
b) Zurückziehung von Anträgen,
c) Wiederaufnahme zurückgezogener Anträge.
(4)
Anträge, die im Haushaltsplan nicht vorgesehene
Ausgaben verursachen, sollen nur gestellt werden, wenn gleichzeitig
Deckungsvorschläge gemacht werden
(Art. 60 Abs. 1 LKrO).
(5) Anträge von Mitgliedern des Kreistags, für deren Behandlung ein Ausschuss zuständig ist, sind vom Landrat in den zuständigen Ausschuss zu verweisen.
§
18
Beiziehung
von Bediensteten des Landratsamtes
(1) Der Landrat kann nach seinem Ermessen Bedienstete des Landratsamts oder sonstige Auskunftspersonen zu den Sitzungen des Kreistags beiziehen, die gehört werden können.
(2)
Ein dem Landratsamt zugewiesener juristischer
Staatsbeamter soll grundsätzlich als juristischer Sachverständiger zu den
Sitzungen zugezogen werden
(Art. 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LKrO).
§
19
Sitzungsablauf
(1) Der Ablauf der Kreistagssitzungen ist regelmäßig wie folgt:
1. Eröffnung der Sitzung
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, Feststellung der Anwesenheit und Bekanntgabe vorliegender Entschuldigungen,
3. Feststellung der Beschlussfähigkeit des Kreistags (Art. 21 LKrO),
4. Bekanntgabe amtlicher Mitteilungen, erforderlichenfalls Beratung und Beschlussfassung hierüber,
5. Beratung und Beschlussfassung über die Tagesordnungspunkte unter Zugrundelegung evtl. Ausschussbeschlüsse,
6. Bekanntgabe über Anordnungen oder über die Besorgung unaufschiebbarer Geschäfte durch den Landrat an Stelle des Kreistags gemäß Art. 34 Abs. 3 LKrO,
7. Schließung der Sitzung durch den Vorsitzenden.
(2) Anträge und Anfragen sind im Rahmen der Geschäftsordnung in der Reihenfolge ihres Eingangs zu behandeln.
§
20
Vorsitz,
Handhabung der Ordnung
(1) Den Vorsitz im Kreistag führt der Landrat (Art. 33 LKrO). Ist der Landrat verhindert oder persönlich beteiligt, so vertritt ihn sein gewählter Stellvertreter (Art. 32 LKrO). Ist auch dieser verhindert, so gilt § 44 Abs. 3 Buchst. a dieser Geschäftsordnung.
(2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung im Sitzungsraum.
(3)
Der Vorsitzende ist berechtigt, Kreisräte mit
Zustimmung des Kreistags von der Sitzung auszuschließen, wenn sie die Ordnung
fortgesetzt erheblich stören
(Art. 47 Abs. 1 Satz 3 LKrO).
(4) Wird durch einen bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenen Kreisrat die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings erheblich gestört, so kann ihm der Kreistag für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen (Art. 47 Abs. 2 LKrO).
(5)
Falls die Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal nicht
anders wiederherzustellen ist, kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen
oder aufheben. Zum äußeren Zeichen der Unterbrechung oder Aufhebung verlässt
der Vorsitzende den Sitzungsraum, nachdem er die Sitzung geschlossen oder die
Dauer der Unterbrechung angekündigt hat. Eine unterbrochene Sitzung ist
spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Ladung hierzu bedarf
es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt, an dem die Sitzung unterbrochen wurde,
fortzusetzen.
(6) Während der Sitzungen ist den Kreisräten die Benutzung von Mobiltelefonen nicht gestattet. Mitgeführte Mobiltelefone sind stumm- oder auszuschalten.
§
21
Beschlussfähigkeit
(1)
Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn sämtliche
Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend
u. stimmberechtigt ist
(Art. 41 Abs. 2 LKrO).
(2)
Wird der Kreistag wegen Beschlussunfähigkeit
aufgrund fehlender Anwesenheitsmehrheit zum zweiten Male zur Verhandlung über
denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Regelung
des
Art. 41 Abs. 3 Satz 1 LKrO hingewiesen werden
§
22
Beratung
(1) Ein Kreisrat oder ein Bediensteter des Landratsamts darf im Kreistag nur dann sprechen, wenn ihm vom Vorsitzenden das Wort erteilt ist. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldung, bei gleichzeitiger Wortmeldung nach seinem Ermessen. Bei Wortmeldung „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe im Anschluss an einen Redebeitrag sofort zu erteilen. Der Vorsitzende kann in Ausübung seines Amtes jederzeit das Wort ergreifen.
(2) Die Anrede ist nur an den Vorsitzenden und an die Kreisräte, nicht an die Zuhörer zu richten.
(3) Jede Beratung setzt einen Tagesordnungspunkt oder einen Antrag aus der Mitte des Kreistags voraus.
(4) Sachanträge sind stets, Anträge zur Geschäftsordnung bei Bedarf zur Beratung zu stellen.
(5)
Es darf nur zu dem zur Beratung stehenden Antrag oder
Tagesordnungspunkt und mit einer angemessenen Redezeit gesprochen werden.
Andernfalls kann der Vorsitzende das Wort entziehen.
(6) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und die Abstimmung nicht mehr aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind
(7)
Während der Beratung über einen Antrag oder
Tagesordnungspunkt sind nur zulässig
1. Geschäftsordnungsanträge
2. Zusatzanträge, Änderungsanträge oder
Anträge auf Zurückziehung.
(8)
Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort
abzustimmen. Sind diese Anträge Anträge auf Schließung der Rednerliste oder auf
Schluss der Beratung
(vgl. § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b) und ist der Antrag von Erfolg, haben
der Vorsitzende und der Antragsteller zur Sache das Recht zur Schlussäußerung.
(9) Bei Verletzung der vorstehenden Grundregeln für die Beratung ist der Vorsitzende berechtigt, zur Ordnung zu rufen, auf den Verstoß aufmerksam zu machen und bei Nichtbeachtung solcher Warnungen das Wort zu entziehen.
(10) Ist der Landrat der Auffassung, dass ein in die Tagesordnung aufgenommener Antrag rechtlich (z.B. wegen fehlender Zuständigkeit des Kreistags) unzulässig ist, so hat er bei Aufruf des Tagesordnungspunktes auf seine Bedenken hinzuweisen. Jedes Mitglied des Kreistags (einschließlich des Vorsitzenden) kann einen Antrag zur Geschäftsordnung auf Nichtbehandlung gem. § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d stellen. Dieser Antrag soll kurz begründet werden. Findet eine Beratung über diesen Geschäftsordnungsantrag statt, so muss sie sich auf die Zulässigkeit des Hauptantrages beschränken. Über einen Antrag auf Schluss der Beratung über diesen Geschäftsordnungsantrag ist sofort abzustimmen.
§
23
Beschlüsse,
Wahlen
(1)
Beschlüsse des Kreistags werden in offener
Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag abgelehnt
(Art. 45 Abs. 1 LKrO).
(2) Wahlen werden in geheimer Abstimmung nach Maßgabe des Art. 45 Abs. 3 LKrO vorgenommen. Sie sind nur dann gültig, wenn sämtliche Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neben Neinstimmen und leeren Stimmzetteln gelten auch solche Stimmzettel als ungültig, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig erkennen lassen. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so erfolgt Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
(3) Ein Verzicht auf das Wahlgeheimnis ist unzulässig.
§
24
Abstimmung
(1) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so gilt folgende Reihenfolge:
1. Anträge zur Geschäftsordnung (vgl. § 22 Abs. 8),
2. Beschlüsse des Kreisausschusses oder der weiteren Ausschüsse zu dem Beratungsgegenstand,
3. weitergehende Anträge; dabei sind nur solche Anträge als weitergehend anzusehen, die einen größeren Aufwand oder eine stärker einschneidende Maßnahme zum Gegenstand haben,
4. zuerst gestellte Anträge, wenn später gestellte nicht unter Nr. 1 bis 3 fallen.
(2) Vor jeder Abstimmung ist der Antrag, über den abgestimmt werden soll, vom Vorsitzenden zu wiederholen.
(3) Es wird grundsätzlich durch Handaufheben oder Betätigung einer elektronischen Abstimmungsanlage, die Art. 45 Abs. 1 Satz 1 LKrO entspricht, abgestimmt.
(4) Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der anwesenden Kreisräte ist namentlich abzustimmen.
(5) Jedes Mitglied des Kreistags kann verlangen, dass in der Niederschrift vermerkt wird, wie es abgestimmt hat (Art. 48 Abs. 1 LKrO).
(6) Die Stimmenzählung ist durch den Vorsitzenden vorzunehmen. Das Abstimmungsergebnis ist dem Kreistag bekannt zu geben.
§
25
Anfragen
(1) Jeder Kreisrat ist berechtigt, während einer Beratung Anfragen zur Sache an den Vorsitzenden und mit dessen Zustimmung an anwesende Bedienstete des Landratsamts zu richten. Solche Anfragen werden nicht zur Beratung gestellt.
(2) Der Befragte kann mit Zustimmung des Vorsitzenden die sofortige Beantwortung einer Anfrage ablehnen, wenn der Gegenstand erst durch Aktenprüfung oder Nachforschungen geklärt werden muss. Die Antwort ist dann dem Anfragenden schriftlich zuzuleiten und der Niederschrift beizugeben.
§
26
Niederschrift
(1) Über jede Kreistagssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Für die Niederschrift ist der Vorsitzende verantwortlich. Er bestimmt den Protokollführer.
(2) Die Niederschrift soll den zeitlichen Ablauf der Sitzung zusammenfassend wiedergeben (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 LKrO).
(3) Die Niederschrift muss ersehen lassen
1. Tag, Ort und Beginn der Sitzung,
2. Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit der Sitzung,
3. Namen der anwesenden Kreisräte,
4. Tagesordnung und behandelte Gegenstände,
5. Wortlaut der Anträge und Beschlüsse,
6. Abstimmungsergebnis,
7. Zeit und Grund des etwaigen Ausschlusses eines Kreisrats,
8. Zeitpunkt der Beendigung der Sitzung.
(4)
Die Niederschrift ist nach Fertigstellung durch den
Protokollführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die unterzeichnete
Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde.
(5) Zur Erleichterung der Aufnahme der Niederschrift ist es dem Protokollführer gestattet, für Aufzeichnungen einen Tonträger zu verwenden. Nach Fertigstellung und Unterzeichnung der Niederschrift sind die Tonaufnahmen zu löschen.
§
27
Einsichtnahme durch Kreisräte, Abschriften
Die Kreisräte sind berechtigt, jederzeit die
Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen des Kreistags
und der Ausschüsse einzusehen. Sie können beim Landrat die Erteilung von
Abschriften der Beschlüsse verlangen, die in öffentlicher Sitzung gefasst
wurden (Art. 48 LKrO). Niederschriften über öffentliche Sitzungen werden in ein
internes, nur Kreisräten zugängliches elektronisches Informationssystem
eingestellt; das Recht aus Satz 2 wird hiervon nicht berührt.
§
28
Einsichtnahme
durch Kreisbürger
Die Einsicht in die Niederschriften
über öffentliche Sitzungen steht allen Kreisbürgern frei (Art. 48 Abs. 2 Satz 2
LKrO). Die in öffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüsse können im Internet
veröffentlicht werden.
IV. Teil
Kreistag
§
29
Zuständigkeit
des Kreistags, Fraktionen
(1) Der Kreistag ist für die in Art. 30 LKrO genannten Angelegenheiten ausschließlich zuständig. Weiterhin ist der Kreistag für die in Art. 38 Abs. 1 LKrO genannten Personalentscheidungen zuständig, soweit er diese nicht einem beschließenden Ausschuss oder dem Landrat überträgt (vgl. auch § 38 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7).
(2) Der Kreistag behält sich ferner vor, über folgende Angelegenheiten zu entscheiden:
1.
Verhängung von Ordnungsgeld gegen in
Kreistagssitzungen säumige Kreisräte
(Art. 42 Abs. 2 LKrO),
2. Entscheidung über die persönliche Beteiligung von Kreisräten in Angelegenheiten, die vom Kreistag behandelt werden (Art. 43 Abs. 2 LKrO),
3. Ausschluss von Kreisräten aus einer Kreistagssitzung wegen wiederholter Störung der Ordnung (Art. 47 Abs. 2 LKrO),
4. Umwandlung und Aufhebung kreiskommunaler Stiftungen,
5. Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, die im Einzelfall einen Betrag von 25.000 Euro übersteigen, sowie sonstiger Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verbindlichkeiten des Landkreises entstehen können (Art. 60 LKrO).
6. Er ist ferner für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
a) Bestellung der Verbandsräte für den Zweckverband Sparkasse Regen-Viechtach
b) Wahl der Vertrauenspersonen für den Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht Viechtach (§ 40 Abs. 3 GVG)
c) Aufstellung der Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter am Verwaltungsgericht (§ 28 VwGO)
7. Die Bestellung der übrigen Mitglieder sowie deren Vertreter des Verwaltungsrats des selbständigen Kommunalunternehmens der Kreiskrankenhäuser Zwiesel und Viechtach, Anstalt des öffentlichen Rechts.
8. Die Entscheidung über die Ausgliederung von Betriebsteilen aus dem Selbständigen Kommunalunternehmen der Kreiskrankenhäuser Zwiesel und Viechtach, Anstalt des öffentlichen Rechts.
9.
Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung,
Ruhestandsversetzung und Entlassung der Kreisbeamten ab Besoldungsgruppe A 13.
Ferner Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung der vergleichbaren
Beschäftigten; § 38 Abs. 7 der Geschäftsordnung bleibt unberührt.
10. Die Erteilung der Zustimmung zu Baumaßnahmen für die im Eigentum des Landkreises stehenden Kreiskrankenhäuser Zwiesel und Viechtach, sofern die Baukosten 2 Mio. Euro übersteigen (§ 6 Abs. 3 UAbs. 2 Satz 1 des Pachtvertrages); im Übrigen entscheidet der Kreisausschuss.
11. Die Entscheidung über grundsätzliche Angelegenheiten/Projekte des Landkreises (einschl. seiner Mehrheitsbeteiligungen, soweit diese Mitwirkung in den jeweiligen Unternehmenssatzungen zugelassen ist) oder über haushaltswirksame Maßnahmenbeschlüsse (z. B. Gebäudesanierungen, Straßenbaumaßnahmen) mit einem jeweils zu erwartenden Kostenvolumen von mehr als 2 Mio. Euro. Die nachfolgende projektbezogene Umsetzung verbleibt in der Zuständigkeit des jeweiligen Ausschusses. Nr. 10 bleibt davon unberührt.
(3) Die im Kreistag vertretenen Parteien und Wählergruppen können Fraktionen bilden, falls sie so stark sind, dass sie mindestens einen Sitz im Kreisausschuss erhalten. Die Fraktionen benennen einen Fraktionsvorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.
V. Teil
Ausschüsse
§
30
Vorarbeit
für den Kreistag durch den Kreisausschuss
(1) Der Kreisausschuss bereitet die Verhandlungen des Kreistags vor (Art. 26 LKrO).
(2)
Die
Vorbereitung erfolgt durch die Vorberatung des Gegenstandes. Bei Behandlung in
einem Fachausschuss ist keine Kreisausschussbefassung erforderlich.
§
31
Weitere
Zuständigkeit des Kreisausschusses
(1) Der Kreisausschuss ist in eigener Verantwortung zuständig für alle Verwaltungsaufgaben, die nicht dem Kreistag, weiteren beschließenden Ausschüssen oder dem Landrat vorbehalten sind. Er beschließt im Rahmen seiner Zuständigkeiten endgültig (Art. 26 LKrO). Der Kreistag kann Beschlüsse des Kreisausschusses nur unter den gleichen Voraussetzungen ändern oder aufheben, die für die Aufhebung seiner eigenen Beschlüsse gelten.
(2) Der Kreisausschuss kann im Falle eines nach Art. 4 BayKSG festgestellten Katastrophenfalles und sofern es die konkreten Umstände der Katastrophe (z.B. Ausgangsbeschränkungen oder Kontaktbeschränkungen etc.) erforderlich machen, als Ferienausschuss i.S.d. Art. 32 Abs. 4 GO in analoger Anwendung fungieren. Dem Kreisausschuss stehen in diesem Falle die vollen Kompetenzen des Kreistags und der weiteren beschließenden Ausschüsse, mit Ausnahme der Wahrnehmung von Aufgaben von sondergesetzlichen Ausschüssen, zu. § 29 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 entscheidet der Landrat. Die Kreisräte sind entsprechend darüber zu informieren.
§
32
Einberufung
des Kreisausschusses
Der Kreisausschuss wird vom Landrat nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt (Art. 28 LKrO).
§
33
Bestellung
des Kreisausschusses
(1) Dem Kreisausschuss gehören der Landrat und 12 Kreisräte an (Art. 27 LKrO).
(2)
Die Mitglieder des Kreisausschusses werden vom
Kreistag aufgrund der Vorschläge der Parteien und Wählergruppen nach dem
Verfahren Hare-Niemeyer ermittelt.
Haben dabei Parteien oder Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen
Ausschuss-Sitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Kreistagswahl auf
die Vorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen.
Einzelmitglieder und kleine Gruppen des Kreistags, die aufgrund des
Stärkeverhältnisses im Kreisausschuss nicht vertreten wären, können sich zur
Entsendung gemeinsamer Vertreter in den Kreisausschuss zusammenschließen
(Ausschussgemeinschaften i. S. Art. 27 Abs. 2 Satz 5 LKrO);
Ausschussgemeinschaften können einen Sprecher und mindestens einen
Stellvertreter benennen.
(3) Die Parteien, Wählergruppen oder Ausschussgemeinschaften, auf die Sitze entfallen sind, schlagen ihre Bewerber vor, die sodann als Mitglieder des Kreisausschusses zu bestellen sind.
(4) Für jeden Kreisrat als Mitglied des Kreisausschusses wird für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter namentlich bestellt. Das Ausschussmitglied hat seinen Stellvertreter im Falle der Verhinderung zu verständigen und die ihm zugesandten Ladungsunterlagen zu übergeben. Dem stellvertretenden Ausschussmitglied wird von Amts wegen eine Benachrichtigung von der Sitzung zugeleitet.
(5) Während der Wahlzeit im Kreistag eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählergruppen sind auszugleichen. Scheidet ein Mitglied aus der von ihm vertretenen Partei oder Wählergruppe aus, so verliert es seinen Sitz im Kreisausschuss (vgl. Art. 27 Abs. 3 LKrO).
§
34
Jugendhilfeausschuss
(1) Der Kreistag bestellt gemäß §§ 70 Abs. 1 und 71 SGB VIII (KJHG) und Art. 17 ff AGSG den Jugendhilfeausschuss als ständigen beschließenden Ausschuss. Ihm gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an.
1. Stimmberechtigte Mitglieder (§ 71 Abs. 1 SGB VIII, Art. 18 AGSG) sind.
a) der Landrat oder das von ihm bestellte Mitglied des Kreistags als Vorsitzender,
b) 8 Mitglieder des Kreistags,
c) 6 vom Kreistag gewählte Frauen und Männer auf Vorschlag der im Landkreis wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe (insbesondere Jugendverbände und Wohlfahrtsverbände) entsprechend dem Umfang und der Bedeutung ihres Wirkens im Jugendamtsbezirk.
2. Beratende Mitglieder (Art. 19 AGSG) sind
a) der Leiter der Verwaltung des Jugendamts,
b) ein Mitglied, das als Jugend- oder Familien- oder Vormundschaftsrichter tätig ist,
c) ein Mitglied aus dem Bereich der Schulen oder der Schulverwaltung,
d) ein Bediensteter der zuständigen Arbeitsagentur,
e) eine Fachkraft, die in der Beratung im Sinne des § 28 SGB VIII (Erziehungsberatung) tätig ist,
f) die für den Jugendamtsbezirk zuständige kommunale Gleichstellungsbeauftragte, sofern eine solche bestellt ist,
g) ein Polizeibeamter,
h) der Vorsitzende des Kreisjugendrings oder eine von ihm beauftragte Person, sofern der Vorsitzende des Kreisjugendrings dem Jugendhilfeausschuss nicht bereits als stimmberechtigtes Mitglied angehört,
i) Mitglieder aus dem Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.
(2)
Für jedes Mitglied des Jugendhilfeausschusses
ist ein Stellvertreter zu bestellen
(Art. 18 Abs. 3, 19 Abs. 3 AGSG). Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied, das
nicht dem Kreistag angehört, vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein
Ersatzmitglied zu wählen (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 AGSG). Scheidet ein beratendes
Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist nach Art. 19 Abs. 2 AGSG ein
Ersatzmitglied zu benennen
(3) Ein beratendes Mitglied kann nicht Stellvertreter eines stimmberechtigten Mitglieds sein. Auf eine ausgewogene Berücksichtigung von Frauen und Männern soll hingewirkt werden.
§
35
Rechnungsprüfungsausschuss
Der Kreistag bildet aus seiner Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuss mit 7 Mitgliedern und bestimmt ein Ausschussmitglied zum Vorsitzenden (Art. 89 Abs. 2 LKrO). Als Ausschussmitglied und als Ausschussvorsitzender kann auch der Landrat bestellt werden. Ferner bestellt der Kreistag für jedes Ausschussmitglied einen Stellvertreter für den Fall seiner Verhinderung und bestimmt, welches Ausschussmitglied bei Verhinderung des Ausschussvorsitzenden den Vorsitz führen soll.
§
36
Weitere
beschließende oder beratende Ausschüsse:
(1)
Der
Kreistag bestellt weiter als beschließende Ausschüsse:
1.
Einen Schul- und Kulturausschuss, bestehend aus
dem Landrat und 12 Kreisräten.
Der Ausschuss ist zuständig für alle Fragen der Schulen, für die der Landkreis
Sachaufwandsträger ist, sowie für den Vollzug des Einzelplanes 3 des
Landkreishaushalts, ausgenommen Unterabschnitt 3600 (Naturschutz und
Landschaftspflege); unberührt bleibt die Zuständigkeit des Kreisausschusses in
Personalangelegenheiten.
2.
Einen Ausschuss für Wirtschafts-, Umwelt- und Tourismusfragen,
bestehend aus dem Landrat und 12 Kreisräten.
Der Ausschuss ist zuständig für den Vollzug des Unterabschnitts 3600 des
Kreishaushalts, für Fragen der Kreisstraßen, ausgenommen
Personalangelegenheiten des Kreisstraßenpersonals, der Nahverkehrsplanung, der
Förderung der Land- und Forstwirtschaft und des Tourismus, sowie für Fragen der
Abfallbeseitigung, soweit die Zuständigkeit nicht nach Art. 4 Abs. 1 Bayer.
Abfallbeseitigungsgesetz i.V. mit Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale
Zusammenarbeit auf den Zweckverband „Abfallwirtschaft Donau-Wald“ übergegangen
ist und für Umweltfragen, soweit es sich nicht um Staatsaufgaben im Sinne des
Art. 37 Landkreisordnung handelt.
(2) Für die Einberufung und Bestellung der weiteren Ausschüsse gelten die §§ 32, 33 dieser Geschäftsordnung entsprechend.
(3) Den weiteren Ausschüssen können nur Kreisräte angehören. Andere Personen können als Berater von Fall zu Fall zugezogen werden.
§
37
Geschäftsgang
der Ausschüsse
(1) Für den Geschäftsgang des Kreisausschusses und der sonstigen Ausschüsse, mit Ausnahme des Jugendhilfeausschusses, gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für den Kreistag, insbesondere die §§ 11 bis 28 entsprechend, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen hierfür bestehen.
(2) Kreisräte können auch in nichtöffentlichen Sitzungen von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, als Zuhörer anwesend sein. Ein Mitspracherecht steht ihnen ebenso wie in öffentlicher Sitzung von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, nicht zu. In Einzelfällen kann ein Ausschuss jedoch Kreisräten als Nichtmitgliedern des Ausschusses zu bestimmten Tagesordnungspunkten das Wort erteilen, wenn dies für die Behandlung des Beratungsgegenstandes sachdienlich ist; soweit die Kreisräte zu einem Beratungsgegenstand einen Sachantrag gestellt haben, soll ihnen dazu das Wort erteilt werden.
VI. Teil
Landrat und
Stellvertreter
§
38
Zuständigkeit
des Landrats
(1) Der Landrat vertritt den Landkreis nach außen. Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf seine Befugnisse beschränkt (Art. 35 Abs. 1 LKrO).
(2) Der Landrat führt den Vorsitz im Kreistag, im Kreisausschuss und in den weiteren Ausschüssen (Art. 33 LKrO; vgl. auch § 20 dieser Geschäftsordnung). Soweit es ihm durch Gesetz gestattet ist (vgl. Art. 17 Abs. 3 AGSG), kann er den Vorsitz auf einen Vertreter übertragen. Für den Rechnungsprüfungsausschuss gilt § 35 S. 2. Der Landrat führt die Geschäfte des Landkreises gemäß den Gesetzen und Beschlüssen der Kreisorgane.
(3)
Der Landrat bereitet die Sitzungsgegenstände vor; er
vollzieht die Beschlüsse und beanstandet solche Entscheidungen, die er für
rechtswidrig hält, setzt ihren Vollzug aus und führt, soweit erforderlich, die Entscheidung
der Rechtsaufsichtsbehörde herbei
(Art. 54 LKrO); von einer solchen Aussetzung hat er den Kreistag bzw. den
beschließenden Ausschuss unverzüglich zu verständigen.
(4)
Der Landrat ist zuständig zur Regelung der
innerdienstlichen Angelegenheiten des Landratsamts (z. B. Dienstanweisungen und
Hausordnungen, Geschäftsverteilungspläne, Zeichnungsbefugnis, Personal- und
Materialeinsatz, Arbeitszeitregelung im Rahmen der geltenden
Arbeitszeitordnungen, Zahlungsanordnung und deren Übertragung).
(5) Der Landrat ist ferner zuständig für die Angelegenheiten der §§ 39 bis 41 dieser Geschäftsordnung.
(6)
Darüber hinaus kann der Kreistag durch Änderung bzw.
Ergänzung dieser Geschäftsordnung weitere Verwaltungsaufgaben dem Landrat zur
selbständigen Erledigung übertragen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten im
Sinne von
Art. 34 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 30 Abs. 1 LKrO handelt. Für die Übertragung
der personalrechtlichen Befugnisse nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 LKrO ist ein
Beschluss des Kreistags nötig, der der Mehrheit der stimmberechtigten
Kreistagsmitglieder bedarf.
(7)
Dem Landrat werden die in Art. 38 Abs. 1 LKrO genannten
personalrechtlichen Befugnisse für die Bediensteten des Landkreises im
folgenden Umfang übertragen
(Art. 38 Abs. 1 Satz 3, 34 Abs. 2
LKrO):
-
Ernennung, Regel-Beförderung, Abordnung, Versetzung,
Ruhestandsversetzung und Entlassung der Kreisbeamten bis zur Besoldungsgruppe A
11.
Ferner Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung der vergleichbaren
Beschäftigten
- Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung aller Beschäftigten, die unter den Tarifvertrag „Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst“ fallen
- Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,
- Abschluss von Auflösungsverträgen,
- Abschluss von Praktikantenverträgen,
- Entscheidungen in beamten- und besoldungsrechtlichen Fragen, für die die Oberste Dienstbehörde zuständig und eine Übertragung zugelassen ist.
§
39
Einzelne
Aufgaben des Landrats
(1) Der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit
1.
die laufenden Angelegenheiten, die für den Landkreis
keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen
erwarten lassen
(Art. 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LKrO),
2.
die Angelegenheiten des Landkreises, die im Interesse
der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind
(Art. 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LKrO),
3. weitere Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss des Kreistags übertragen sind (Art. 34 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 1 Satz 3 LKrO),
4. die in Art. 38 Abs. 2 LKrO genannten Personalentscheidungen.
(2) Zu den laufenden Angelegenheiten i. S. des Abs. 1 Nr. 1 bzw. zu den nach Abs. 1 Nr. 3 übertragenen Angelegenheiten gehören insbesondere:
1. Der Vollzug der Satzungen und Verordnungen des Landkreises,
2. der Abschluss von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (z. B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Werklieferungsverträge; Straßenbaukosten-, Anschlussgebühren-, Benutzungsverträge) bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 25.000,-- Euro, die Vergabe von Aufträgen ohne Wertgrenze, bei denen eine Ausschreibung nach den Vorschriften des Vergaberechts erfolgte, deren Kosten im Haushalt enthalten sind und die Vergabe zweifelsfrei möglich ist. Der Kreistag oder der zuständige Ausschuss ist in diesem Fall in der darauffolgenden Sitzung zu informieren,
3.
die Vornahme sonstiger bürgerlich-rechtlicher und
öffentlich-rechtlicher Rechtshandlungen (z. B. Stundung, Erlass,
Niederschlagung, Gewährung von Teilzahlungen, grundbuchrechtliche Erklärungen,
Kündigungen, Mahnungen, Rücktritte) bis zu einer Wertgrenze des
Rechtsverhältnisses von 10.000 Euro,
4. der Abschluss von nachträglichen Vertragsergänzungen und Vertragsänderungen oder von nachträglichen Mengenmehrungen zu Bauaufträgen und Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einer Wertgrenze von 25.000,--Euro, höchstens aber 30 % des Wertes des zugrunde liegenden Bauauftrags bzw. Liefer- oder Dienstleistungsauftrags; bei der Werteermittlung sind weder der zugrundeliegende Auftrag noch vorherige Vertragsergänzungen zu der entscheidungsrelevanten Ergänzung hinzuzuzählen,
5. die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen, wenn der Rechtsstreit für den Landkreis keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Streitwert voraussichtlich 10.000 Euro nicht übersteigt.
6. die Gewährung von freiwilligen Zuweisungen und Zuschüssen im Rahmen des Haushaltsplans, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 2000,-- € nicht übersteigen, sowie bei regulären Mittelvergaben aus Erträgen der Erwin-und-Gretel-Eisch-Stiftung bis zu 5.000,-- €.
7. die Genehmigung zur Verwendung des Landkreiswappens.
(3)
Bei
Dauerschuldverhältnissen ist für die Bemessung der Wertgrenzen nach Absatz 2
der auf ein Jahr entfallende Betrag maßgeblich. Unter Dauerschuldverhältnissen
im Sinne dieser Geschäftsordnung sind Schuldverhältnisse zu verstehen, die für
einen längeren Zeitraum als ein Jahr abgeschlossen und ordentlich kündbar sind.
(4) Soweit Aufgaben nach Abs. 2 und Abs. 3 nicht unter Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LKrO fallen, werden sie hiermit dem Landrat gemäß Art. 34 Abs. 2 LKrO zur selbständigen Erledigung übertragen.
§
40
Vollzug
des Haushaltsplans;
überplanmäßige
und außerplanmäßige Ausgaben
(1) Der Landrat vollzieht den Haushaltsplan nach Maßgabe der Beschlüsse des Kreistags, des Kreisausschusses oder der weiteren Ausschüsse sowie seiner eigenen Zuständigkeit, insbesondere nach §§ 38, 39 und 41 dieser Geschäftsordnung und erhält insoweit auch die Bewirtschaftungsbefugnis. Werden im Haushaltsplan Ausgabemittel sowohl der Höhe, als auch der Zuordnung nach eindeutig festgelegt, erhält der Landrat dafür die Bewirtschaftungsbefugnis in unbegrenzter Höhe.
(2) Der Landrat ist berechtigt, Kassenkredite im Rahmen des durch die Haushaltssatzung (Art. 67 LKrO) festgelegten Höchstbetrages aufzunehmen.
(3) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (vgl. Art. 60 Abs. 1 LKrO). Der Landrat ist berechtigt, bis zur Höhe von 10.000 Euro Mittel, die durch anderweitige Einsparungen zur Verfügung stehen, Mehreinnahmen und Mittel der Deckungsreserve in Anspruch zu nehmen.
§
41
Dringliche
Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte
(1) Der Landrat ist befugt, an Stelle des Kreistags, des Kreisausschusses und der weiteren Ausschüsse dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen (Art. 34 Abs. 3 LKrO). Dringliche Anordnungen sind solche, die innerhalb eines Zeitraumes erlassen werden müssen, in dem eine Kreistags-, Kreisausschuss- oder sonstige Ausschusssitzung nicht stattfinden kann. Unaufschiebbare Geschäfte sind solche, deren Aufschub bis zur Erledigung durch den Kreistag, Kreisausschuss oder sonstigen zuständigen Ausschuss einen erheblichen Nachteil für die Angelegenheit, den Landkreis oder einen einzelnen zur Folge hätten.
(2) Der Landrat hat dem Kreistag oder dem sonstigen zuständigen Ausschuss in der nächsten Sitzung von Anordnungen und der Besorgung von Geschäften gemäß Abs. 1 Kenntnis zu geben (Art. 34 Abs. 3 S. 2 LKrO).
§
42
Delegation
von Aufgaben und Befugnissen auf Personal des Landratsamts
(1) Dem Landrat stehen für seine Geschäfte die dem Landratsamt zugewiesenen Staatsbediensteten und die Kreisbediensteten zur Seite. Der Landrat weist ihnen ihre Aufgabe zu. Er kann seine Befugnisse in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung teilweise den Staatsbediensteten oder den Kreisbediensteten übertragen und hierbei entsprechende Zeichnungsvollmacht erteilen; eine darüberhinausgehende Übertragung bedarf der Zustimmung des Kreistags (Art. 37 Abs. 4 LKrO). Der Landrat kann Staatsbediensteten Kreisangelegenheiten und Kreisbediensteten Staatsangelegenheiten übertragen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Er kann ihnen dabei in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung auch das Zeichnungsrecht übertragen (Art. 37 Abs. 4 LKrO). Eine Übereinstimmung zwischen Geschäftsverteilung und Regelung des Zeichnungsrechts ist anzustreben.
(2)
Der Landrat führt die Dienstaufsicht über die Staats-
und Kreisbediensteten, er übt ferner die Befugnisse des Dienstvorgesetzten
gegenüber den Kreisbeamten aus
(Art. 37 Abs. 3, 38 Abs. 3 LKrO).
§
43
Vollzug
der Staatsaufgaben
Im Vollzug der Staatsaufgaben (§ 2 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung) wird der Landrat als Organ des Staates tätig und untersteht lediglich den Weisungen seiner vorgesetzten Dienststellen (Art. 37 Abs. 6 LKrO).
§
44
Stellvertreter
des Landrats
(1) Der gewählte Stellvertreter des Landrats hat den Landrat für den Fall seiner Verhinderung in allen seinen Geschäften (Staats- und Kreisaufgaben) zu vertreten. Bei kurzdauernder Abwesenheit des Landrats (bis zu 5 Arbeitstagen) bedarf es der Stellvertretung nicht, solange und soweit die laufende Verwaltung des Landratsamts durch Zeichnungsvollmacht nach Art. 37 Abs. 4 LKrO gewährleistet ist.
(2) Der Landrat soll den gewählten Stellvertreter im Hinblick auf den Vertretungsfall laufend über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Landratsamts informieren.
(3) Ist auch der gewählte Stellvertreter verhindert, so vertritt den Landrat
a) der aus der Mitte des Kreistags bestellte 1. weitere Vertreter, bei dessen Verhinderung der aus der Mitte des Kreistags bestellte 2. weitere Vertreter, bei wiederum dessen Verhinderung der aus der Mitte des Kreistags bestellte 3. weitere Vertreter,
b) im
Übrigen der vom Landrat als Vertreter im Amt bestellte juristische Beamte oder
ein Beamter mit der Befähigung für die 4. Qualifikationsebene des Landratsamtes
(4) Der Landrat hat seine Stellvertreter schriftlich besonders zu verpflichten, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. In gleicher Weise hat der Landrat Bedienstete zu verpflichten, bevor sie mit solchen Angelegenheiten befasst werden.
VII. Teil
Landratsamt
§
45
Landratsamt
(1) Das Landratsamt ist Verwaltungsbehörde des Landkreises (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2) und untere staatliche Verwaltungsbehörde (vgl. § 2 Abs. 2). Das Personal des Landratsamts erhält Anweisungen ausschließlich vom Landrat und nach Maßgabe der Geschäftsverteilung von anderen Vorgesetzten.
(2) Die Geschäftsverteilung richtet sich nach dem vom Landrat zu erlassenden Geschäftsverteilungsplan (Art. 40 Abs. 3 LKrO).
(3) Das Landratsamt ist verpflichtet, in Kreisangelegenheiten jedem Kreisrat Auskunft zu erteilen, der um eine solche Auskunft beim Landrat nachsucht (Art. 23 Abs. 2 Satz 2 LKrO). Hierbei kann der Landrat im Einzelfall auch die Akteneinsicht gestatten.
VIII. Teil
Schlussbestimmung
§
46
In
Kraft treten
Diese Geschäftsordnung tritt am 05.05.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 19.12.2019 außer Kraft.
Regen, 05.05.2020
Rita Röhrl
Landrätin