Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 46, Nein: 4, Anwesend: 50

Der Kreistag fasst folgenden Beschluss:

 

1.        Der Kreistag nimmt von den Ausführungen der Verwaltung Kenntnis.

2.        Die Geschäftsordnung des Kreistages Regen wird wie folgt geändert:

 

01

Zuständigkeit des Kreistags bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung

§ 29 Abs. 2 Nr. 11 wird neu angefügt

11. Die Entscheidung

über grundsätzliche Angelegenheiten/Projekte des Landkreises (einschl. seiner Mehrheitsbeteiligungen, soweit diese Mitwirkung in den jeweiligen Unternehmenssatzungen zugelassen ist)

oder

über haushaltswirksame Maßnahmenbeschlüsse (z.B. Gebäudesanierungen, Straßenbaumaßnahmen)

mit einem jeweils zu erwartenden Kostenvolumen von mehr als 2 Mio Euro.

Die nachfolgende projektbezogene Umsetzung verbleibt in der Zuständigkeit des jeweiligen Ausschusses.

Nr. 10 bleibt davon unberührt.

 

 

02

Zuständigkeit des Kreistags

Anpassung der Wertgrenze in

§ 29 Abs. 2 Nr. 10

Angleichung der Wertgrenze der Nr. 10 an die Wertgrenze der neuen Nr. 11 auf ebenfalls 2 Mio Euro

 

 

03

Zuständigkeit der Landrätin/des Landrats

§ 39 Abs. 2 Nr. 2:
es wird ein neuer Satz angefügt

Die Vergabe von Aufträgen ohne Wertgrenze, bei denen eine Ausschreibung nach den Vorschriften des Vergaberechts erfolgte, deren Kosten im Haushalt enthalten sind und die Vergabe zweifelsfrei möglich ist. Der Kreistag oder der zuständige Ausschuss ist in diesem Fall in der darauffolgenden Sitzung zu informieren,

 

 

04

Zuständigkeit der Landrätin/des Landrats

§ 39 Abs. 2 Nr. 3

Die Wertgrenze wird von 2.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben

 

 

05

Zuständigkeit der Landrätin/des Landrats

§ 38 Abs. 7, Änderung erster Spiegelstrich

das Wort Beförderung wird ersetzt durch das Wort Regel-Beförderung,

der Ausdruck A9 wird ersetzt durch den Ausdruck A11

 

 

 

 

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, das zum Vollzug dieses Beschlusses Erforderliche zu veranlassen.

 

Die Beschlussfassung erfolgt mehrheitlich mit einem Stimmenverhältnis von 46 : 4.