Sitzung: 10.04.2018 Kreisausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13
Der Kreisausschuss fasst folgenden Empfehlungsbeschluss:
1.
Der
Kreistag des Landkreises Regen erlässt aufgrund Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über die Abmarkung der Grundstücke (AbmG) vom 06.08.1981, zuletzt
geändert durch § 2 Abs. 12 des Gesetzes zur Änderung des Vermessungs- und
Katastergesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften vom 17.07.2015 (GVBl. S 243)
und § 3 der Feldgeschworenenordnung vom 16.10.1981, zuletzt geändert durch
Verordnung zur Änderung der Feldgeschworenenordnung vom 30.11.2017 (GVBl. S.
561) folgende
Gebührenordnung für Feldgeschworene
§ 1
(1)
Der Feldgeschworene
erhält für seine Dienstverrichtung je Stunde eine Gebühr nach Entgeltgruppe 2,
Stufe 3 des TVöD in der jeweils gültigen Fassung. Stundenbruchteile von 30
Minuten und mehr werden als volle Stunden berechnet. Für Stundenbruchteile von
weniger als 30 Minuten kann keine Gebühr verlangt werden.
(2)
Die Höhe des
Entschädigungssatzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gebührenordnung
sowie jede Änderung wird im Amtsblatt des Landkreises Regen bekanntgegeben.
(3)
Für die Teilnahme an
der Begehung der Gemeindegrenzen werden die Gebühren nach Abs. 1 berechnet.
(4)
Daneben erhält der
Feldgeschworene Fahrkostenvergütung nach dem Bayer. Reisekostengesetz (BayRKG)
in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2
Die Gebühr wird nach Dauer der zur
vollständigen Erledigung der Dienstverrichtung notwendigen Abwesenheit des
Feldgeschworenen von seiner Wohnung berechnet.
§ 3
Werden an einem Tag mehrere selbständige
Geschäfte in unmittelbarer Folge vorgenommen, so sind die Gebühren auf die
einzelnen Geschäfte nach ihrer Zeitdauer zu verteilen.
§ 4
Für die Stellung und Abnützung von Werkzeugen
und Geräten wird keine besondere Vergütung gewährt.
§ 5
Eine von den obigen Gebührensätzen abweichende
Vereinbarung zwischen den Feldgeschworenen und den beteiligten
Grundstücksbesitzern ist zulässig.
§ 6
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Regen in Kraft. Gleichzeitig
tritt die bisherige Gebührenordnung für Feldgeschworene des Landkreises Regen
vom 18.12.1984 außer Kraft.
2.
Die
Gebührenordnung ist im Amtsblatt des Landkreises öffentlich bekannt zu machen.
Im Übrigen wird die Landkreisverwaltung beauftragt, das zum Vollzug dieser
Gebührenordnung Erforderliche zu veranlassen.
Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig.