Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 48, Nein: 0, Anwesend: 48

Der Kreistag fasst folgenden Beschluss:

 

1.        Der Kreistag des Landkreises Regen erlässt aufgrund Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Abmarkung der Grundstücke (AbmG) vom 06.08.1981, zuletzt geändert durch § 2 Abs. 12 des Gesetzes zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften vom 17.07.2015 (GVBl. S 243) und § 3 der Feldgeschworenenordnung vom 16.10.1981, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Feldgeschworenenordnung vom 30.11.2017 (GVBl. S. 561) folgende


Gebührenordnung für Feldgeschworene

 

 

§ 1

 

(1)   Der Feldgeschworene erhält für seine Dienstverrichtung je Stunde eine Gebühr nach Entgeltgruppe 2, Stufe 3 des TVöD in der jeweils gültigen Fassung. Stundenbruchteile von 30 Minuten und mehr werden als volle Stunden berechnet. Für Stundenbruchteile von weniger als 30 Minuten kann keine Gebühr verlangt werden.

 

(2)   Die Höhe des Entschädigungssatzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gebührenordnung sowie jede Änderung wird im Amtsblatt des Landkreises Regen bekanntgegeben.

 

(3)   Für die Teilnahme an der Begehung der Gemeindegrenzen werden die Gebühren nach Abs. 1 berechnet.

 

(4)   Daneben erhält der Feldgeschworene Fahrkostenvergütung nach dem Bayer. Reisekostengesetz (BayRKG) in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 2

 

Die Gebühr wird nach Dauer der zur vollständigen Erledigung der Dienstverrichtung notwendigen Abwesenheit des Feldgeschworenen von seiner Wohnung berechnet.

 

§ 3

 

Werden an einem Tag mehrere selbständige Geschäfte in unmittelbarer Folge vorgenommen, so sind die Gebühren auf die einzelnen Geschäfte nach ihrer Zeitdauer zu verteilen.

 

§ 4

 

Für die Stellung und Abnützung von Werkzeugen und Geräten wird keine besondere Vergütung gewährt.

 

§ 5

 

Eine von den obigen Gebührensätzen abweichende Vereinbarung zwischen den Feldgeschworenen und den beteiligten Grundstücksbesitzern ist zulässig.

 

§ 6

 

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Regen in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung für Feldgeschworene des Landkreises Regen vom 18.12.1984 außer Kraft.

 

 

2.        Die Gebührenordnung ist im Amtsblatt des Landkreises öffentlich bekannt zu machen. Im Übrigen wird die Landkreisverwaltung beauftragt, das zum Vollzug dieser Gebührenordnung Erforderliche zu veranlassen.

 

Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig.